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Handyvertrag kündigen: Fristen, Sonderkündigung und Rufnummernmitnahme

Ein Handyvertrag darf höchstens 24 Monate Mindestlaufzeit haben. Danach können Sie einen stillschweigend verlängerten Vertrag jederzeit mit einem Monat Frist und ohne Kosten kündigen. Ändert der Anbieter den Vertrag auf Grundlage seiner AGB einseitig, können Sie meist binnen drei Monaten ohne Frist kündigen. Ein Umzug berechtigt nur dann zur Kündigung, wenn der Anbieter am neuen Wohnort seine Leistung nicht anbietet. Die Rufnummernmitnahme ist kostenlos und beendet den alten Vertrag nicht. Sichern Sie einen Nachweis über den Zugang.

Zuletzt geprüft 12 offizielle Quellen

Laufzeit und Kündigungsfrist beim Handyvertrag

Für Verträge mit Verbrauchern über Telekommunikationsdienste legt das Telekommunikationsgesetz (TKG) enge Grenzen fest. Sie gelten für Verträge bei der Telekom, bei Vodafone, bei Telefonica und allen anderen Anbietern.

§ 56 TKG: Laufzeit und stillschweigende Verlängerung

Quelle: § 56 TKG (gesetze-im-internet.de)

  • Die anfängliche Laufzeit eines Vertrags mit einem Verbraucher darf 24 Monate nicht überschreiten.
  • Vor Vertragsschluss muss der Anbieter Ihnen einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anbieten.
  • Nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit können Sie einen stillschweigend verlängerten Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  • Durch diese Kündigung dürfen Ihnen keine Kosten entstehen.

Beachten Sie den Wortlaut: Das Gesetz sagt „jederzeit“ mit einem Monat Frist. Von einer Kündigung nur zum Monatsende steht dort nichts. Die Monatsfrist gilt nach Angaben der Bundesnetzagentur auch für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden, sobald deren Mindestlaufzeit abgelaufen ist.

Der Anbieter muss Sie rechtzeitig vor einer Verlängerung auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, auf drei Dinge hinweisen: auf die stillschweigende Verlängerung, auf die Möglichkeit, sie durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und auf Ihr Recht, den verlängerten Vertrag zu kündigen.

Nach der Transparenzverordnung muss auf Ihrer Rechnung außerdem stehen, wann der Vertrag begonnen hat, wann die Mindestlaufzeit aktuell endet, wie lang die Kündigungsfrist ist und an welchem Kalendertag die Kündigung spätestens eingehen muss, damit sich der Vertrag nicht verlängert.

Bei einem Paket mit Mobilfunk oder Internet gilt: Ist ein Bestandteil vorzeitig kündbar, weil der Anbieter ihn nicht vertragsgemäß oder gar nicht bereitstellt, können Sie statt dieses Bestandteils das ganze Paket kündigen (§ 66 Abs. 2 TKG). Bestellen Sie beim selben Anbieter ein zusätzliches Gerät oder einen Zusatzdienst, verlängert sich die ursprüngliche Laufzeit nur, wenn Sie dem bei der Bestellung ausdrücklich zustimmen.

Handyvertrag kündigen: So gehen Sie vor

  1. Das Enddatum und den letzten Eingangstag finden

    Lesen Sie beides auf Ihrer Rechnung oder im Kundenbereich ab. Wie Sie Fristen allgemein berechnen, erklärt unser Ratgeber Kündigungsfrist berechnen.

  2. Die Kündigung in Textform erklären

    Textform heißt: lesbare Erklärung mit Ihrem Namen auf einem dauerhaften Datenträger. Ein Brief, eine E-Mail oder ein Fax genügt. Nennen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Rufnummer und Kundennummer und das gewünschte Vertragsende. Eine Vorlage finden Sie unter Kündigungsschreiben Vorlage.

  3. Den Kündigungsbutton nutzen, wenn es ihn gibt

    Kann man den Vertrag auf der Website des Anbieters abschließen, muss dort eine Kündigungsschaltfläche stehen, beschriftet mit „Verträge hier kündigen“ oder ebenso eindeutig. Sie führt direkt zu einer Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen“ oder einer ebenso eindeutigen Beschriftung. Der Anbieter muss Inhalt, Datum, Uhrzeit des Zugangs und das Vertragsende sofort elektronisch in Textform bestätigen.

  4. Den Zugang belegen

    Eine Kündigung wirkt erst, wenn sie beim Anbieter ankommt. Den Nachweis müssen Sie führen. Wie das geht, steht im Abschnitt zum Nachweis weiter unten.

Im Verzeichnis der Anbieter finden Sie weitere Seiten, zum Beispiel 1&1, congstar, Aldi Talk, blau, WINSIM, Lidl Connect, mobilcom-debitel, fraenk und yourfone. Wenn Sie den Brief nicht selbst zur Post bringen möchten: Postbye verschickt Ihr Kündigungsschreiben per Post, auf Wunsch als Einschreiben.

Sonderkündigung: Preiserhöhung, Vertragsänderung, schlechte Leistung

§ 57 TKG: Änderung des Vertrags durch den Anbieter

Quelle: § 57 TKG (gesetze-im-internet.de)

  • Hat sich der Anbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine einseitige Änderung vorbehalten und ändert er die Vertragsbedingungen einseitig, können Sie ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen.
  • Das gilt nicht, wenn die Änderung ausschließlich zu Ihrem Vorteil ist, rein administrativer Art ist und keine negativen Auswirkungen hat oder unmittelbar durch Unionsrecht oder deutsches Recht vorgeschrieben ist.
  • Die Kündigung können Sie innerhalb von drei Monaten erklären, nachdem Ihnen die Mitteilung des Anbieters zugegangen ist.
  • Der Vertrag endet frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam werden soll.
  • Der Anbieter muss die Änderung mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate vorher auf einem dauerhaften Datenträger ankündigen und dabei auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.

Auch eine Preiserhöhung, die der Anbieter auf diesem Weg in einen bestehenden Vertrag bringt, kann deshalb eine Sonderkündigung erlauben. Es gibt aber keine Sonderkündigung bei jeder Preiserhöhung: Es kommt auf die genannten Ausnahmen an, und die drei Monate laufen ab Zugang der Mitteilung.

Bei schlechter Leistung gilt § 57 Abs. 4 TKG: Verbraucher dürfen das Entgelt mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Kündigungsfrist kündigen. Beim Internetzugang setzt das erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder anderen Qualitätsmerkmalen voraus, ermittelt mit einem Messverfahren, das die Bundesnetzagentur bereitstellt oder zertifiziert hat. Bei anderen Diensten, etwa der Telefonie, müssen anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen von der im Vertrag angegebenen Leistung vorliegen. Für die Kündigung gilt § 314 Abs. 2 BGB entsprechend: Sie ist in der Regel erst zulässig, wenn eine Frist zur Abhilfe erfolglos abgelaufen ist oder eine Abmahnung erfolglos war.

§ 60 TKG: Umzug

Quelle: § 60 TKG (gesetze-im-internet.de)

  • Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, können Sie den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  • Die Kündigung kann zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt wirken.

Der Umzug allein ist also kein Sonderkündigungsgrund. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass das Recht nur besteht, wenn Ihr bisheriger Anbieter die vereinbarten Leistungen am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann.

Rufnummer mitnehmen

Der Wechsel und die Rufnummernmitnahme laufen unter Leitung des neuen Anbieters. Sie beantragen die Mitnahme bei ihm, nicht beim alten Anbieter. Die Mitnahme ist seit dem 1. Dezember 2021 kostenlos, für Festnetz- wie für Mobilfunknummern.

§ 59 TKG: Rufnummernmitnahme

Quelle: § 59 TKG (gesetze-im-internet.de)

  • Wer einen Vertrag kündigt, kann die Rufnummernmitnahme bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen.
  • Bei Mobilfunk können Sie die Mitnahme jederzeit verlangen. Der bestehende Vertrag bleibt davon unberührt.
  • Auf Verlangen muss der abgebende Anbieter Ihnen eine neue Rufnummer zuteilen.
  • Mitnahme und technische Aktivierung erfolgen an dem vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstags.

Wichtig: Die Rufnummernmitnahme kündigt Ihren alten Mobilfunkvertrag nicht. Er läuft weiter, und Sie zahlen weiter, bis er durch Ihre Kündigung endet. Kündigen Sie also zusätzlich zum Anbieterwechsel.

Achten Sie darauf, dass Name, Anschrift, Geburtsdatum und die zu portierende Rufnummer beim alten und beim neuen Anbieter übereinstimmen, sonst scheitert die Mitnahme.

Wann die Rufnummer mitgenommen werden kann
  • Fall
    Mobilfunk, laufender Vertrag
    Was gilt
    Jederzeit; der alte Vertrag läuft weiter
  • Fall
    Nach einer Kündigung
    Was gilt
    Bis zu einem Monat nach Vertragsende; Verträge können längere Zeiträume einräumen
  • Fall
    Mitnahme nicht spätestens am folgenden Arbeitstag erledigt
    Was gilt
    10 Euro Entschädigung je Tag der Verzögerung von dem Anbieter, der sie zu vertreten hat

Zugang nachweisen

Nach § 130 BGB wird eine Kündigung wirksam, wenn sie dem Anbieter zugeht. Dass sie ankam, müssen Sie im Streitfall belegen. Die Bundesnetzagentur nennt dafür das Einwurfeinschreiben und das Fax: Wenn Sie die Kündigung so schicken, können Sie den Zugang nachweisen.

Ein Einschreiben ist keine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung. Für Verbraucherverträge, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind, dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen keine strengere Form als die Textform verlangen und keine besonderen Zugangserfordernisse aufstellen. Eine Klausel „nur schriftlich“ schließt eine E-Mail dann nicht aus. Der Einschreiben-Versand dient dem Beweis, nicht der Wirksamkeit.

Ausdrücklich vorgeschrieben ist eine sofortige Bestätigung bei der Kündigung über den Kündigungsbutton. Bei Brief oder E-Mail verlassen Sie sich besser nicht auf eine Bestätigung, sondern sichern den Nachweis des Zugangs selbst. Weitere Hinweise gibt unsere Hilfe zum Zustellnachweis.

Fehlen Kündigungsbutton und Bestätigungsseite, obwohl sie vorgeschrieben sind, können Sie den Vertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen.

Häufige Irrtümer

  • „Wer umzieht, darf immer kündigen.“ Falsch: Das Recht besteht nur, wenn der Anbieter die Leistung am neuen Wohnort nicht anbietet.
  • „Nach 24 Monaten ist der Vertrag zum Monatsende kündbar.“ Das Gesetz sagt: jederzeit mit einer Frist von einem Monat.
  • „Jede Preiserhöhung berechtigt zur Sonderkündigung.“ Nur bei einer einseitigen Änderung auf Grundlage der AGB, ohne die genannten Ausnahmen, und nur innerhalb von drei Monaten.
  • „Die Rufnummernmitnahme beendet den alten Vertrag.“ Falsch: Bei Mobilfunk läuft der alte Vertrag weiter.
  • „Die Rufnummer ist nur 90 Tage mitnehmbar.“ Gesetzlich garantiert ist ein Monat; längere Zeiträume sind Sache des Vertrags.
  • „Die Kündigung muss per Einschreiben kommen.“ Falsch: Bei Verträgen, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind, genügt Textform; das Einschreiben dient dem Beweis.

Häufige Fragen

Wie lange darf die Mindestlaufzeit eines Handyvertrags sein? Höchstens 24 Monate. Vor dem Abschluss muss Ihnen der Anbieter außerdem einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anbieten.

Kann ich nach der Mindestlaufzeit jederzeit kündigen? Ja, jederzeit mit einer Frist von einem Monat und ohne Kosten, sobald sich der Vertrag stillschweigend verlängert hat.

Muss ich meine Nummer vor der Kündigung beantragen? Nein. Bei Mobilfunk können Sie die Mitnahme jederzeit verlangen, nach einer Kündigung bis zu einem Monat nach Vertragsende. Der alte Vertrag bleibt davon unberührt.

Kann ich nur eine Leitung eines Familientarifs kündigen? Das hängt von Ihrem Vertrag ab. Prüfen Sie die Vertragsbedingungen oder fragen Sie den Anbieter.

Ihre Kündigung per Brief senden

Nennen Sie uns das Unternehmen, bei dem Sie kündigen möchten. Wir schreiben ein förmliches Kündigungsschreiben, versenden es am nächsten Werktag per Brief, auf Wunsch als Einschreiben, und schicken Ihnen die Kopie und die Bestätigung per E-Mail.

Quellen

Offizielle Seiten, die wir am Prüfdatum gelesen haben.

  1. § 56 TKG (gesetze-im-internet.de)
  2. § 57 TKG (gesetze-im-internet.de)
  3. § 59 TKG (gesetze-im-internet.de)
  4. § 60 TKG (gesetze-im-internet.de)
  5. § 66 TKG (gesetze-im-internet.de)
  6. § 314 BGB (gesetze-im-internet.de)
  7. § 312k BGB (gesetze-im-internet.de)
  8. § 130 BGB (gesetze-im-internet.de)
  9. § 126b BGB (gesetze-im-internet.de)
  10. § 309 BGB (gesetze-im-internet.de)
  11. Bundesnetzagentur: Vertrag und Kündigung
  12. Bundesnetzagentur: Anbieterwechsel und Umzug

Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

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